Richter mit Hammer

Airsoft im österreichischen Gesetz

In der österreichischen Gesetzgebung findet Airsoft kaum Erwähnung – stattdessen werden allzugerne Halbwissen oder Regeln aus den Nachbarländern weitergegeben, die aber bei uns garnicht zutreffen. Hier wollen wir gesammelt wiedergeben, was in Östrreich erlaub ist – und was nicht.

Die nachfolgende Einordnung beruht größtenteils auf der Veröffentlich des Airsoft Sport Club Linz unter ascl.at, der uns diese zur Verfügung stellt.

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel erhebt keinenAnspruch auf inhaltiche Korrektheit oder Vollständigkeit. Der Autor ist Laienjurist und übernimmt keine Haftung für jedwede Rechtsfolgen, die aus der Anwendung der nachfolgenden Informationen erwachsen.
Sollten dir inhaltliche Fehler auffallen, wende dich bitte an vorstand@airsoft-vertretung.at!

Die wichtigsten Eckdaten

Wie alt müssen Spieler für Airsoft sein?

In Wien, Oberösterreich, Salzburg und Tirol müssen Spieler volljährig (18 Jahre) sein.
In den restlichen Bundesländer ist keine gesetzliche Altersgrenze festgelegt – viele Veranstalter schreiben aber ein Alter von 14 (unter Aufsicht einer begleitvperson) oder 16 Jahren vor.

Wer darf Airsofts kaufen?

In Österreich ist der Verkauf im Handel und die darauffolgende Aushändigung ab 18 Jahren erlaubt.
Details zum Handel mit Airsofts

Sind Airsofts „Waffen“?

Nein.
Airsofts sind nicht vom österreichischen Waffengesetz erfasst, daher treffen einschlägige Regelungen für Waffen auf Airsofts grundsätzlich nicht zu.
Hier Details zum Waffengesetz

Sind Airsofts „Spielzeug“?

Ebenfalls: Nein.
Um unter die Spielzeugverordnung zu fallen, darf ein Produkt keiner realen Waffe ähneln und muss für eine Zielgruppe von unter 14 Jahren gedacht sein – beides trifft auf Airsofts in der Regel nicht zu.

Darf ich Airsofts in der Öffentlichkeit tragen?

„Besser nicht“.
Wegen der Verwechslungsgefahr von Airsoft-Repliken mit echten Waffen wurde schon mehrfach die Polizei alarmiert. Neben Bußgeldern wegen „Störung der öffentlichen Ordnung“ kann dies auch zu gefährlichen Situationen führen, wenn PolizistInnen nicht sofort erkennen, dass es sich um „harmlose“ Airsofts handelt und sich darum mit ihren (sehr echten) Dienstwaffen schützen.
Details dazu unten

Gibt es technische Vorgaben für Airsofts?

Generell nein.
In Österreich gibt es keine gesetzlich festgelegten Joule-Limits, keine Semi-Beschränkung und auch kein Verbot für Anbauteile, wie etwa in Deutschland.
Es gelten ausschließlich allgemeine (Sicherheits-)Bestimmungen aus dem Produktsicherheitsgesetz, sowie einschlägige Bestimmungen, wie etwa für Laser-Klassen, Akkus, (HPA-)Druckbehälter, etc.

Welche Gesetze sind in Österreich auf Airsoft anzuwenden?

Im Wesentlichen diese drei:

  • Die Softairwaffenverordnung 2013 (SWV) – Sie regelt den Verkauf von Airsofts.
  • Jugendschutzgesetze der einzelnen Bundesländer, sowie ergänzende Verordnungen – Diese legen fest, ob Airsofts als jugendgefährdent eingestuft sind.
  • Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) – hier wird das Auftreten in der Öffentlichkeit geregelt

Nicht relevant sind dagegen u.a. das Waffengesetz 1996 (WaffG) oder die Spielzeugverordnung 2011 (SpV)

Airsoft und das Waffengesetz

Kurz: Airsofts sind in Österreich KEINE Waffen!

Das österreichische Waffengesetz 1996 (WaffG) definiert Waffen wie folgt:

§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Waffengesetz 1996, abgerufen am 7.3.2024

Airsoft zählt weder zum Schieß- oder Jagdsport, noch sind Markierer für Angriff oder Verteidigung gedacht („ihrem Wesen nach“) – das WaffG kommt daher NICHT zur Anwendung! Dies wurde uns auch vom Bundesministerium für Inneres (BMI) in einer schriftlichen Anfrag im April 2024 bestätigt.

Zielt trotzdem NIEMALS außerhalb von Airsoftspielen mit Airsofts auf Menschen! Die Polizei geht im Zweifel davon aus, dass ihr eine echte Waffe in der Hand haltet!

Eure Sportgeräte solltet ihr übrigens prinzipell als „Markierer“, „Replikas“ oder aber zumindest als „Airsoftwaffe“ oder „Softairwaffe“ bezeichnen, niemals nur als „Waffe“ allein, um Verwechslungen – etwa auch im Zuge polizeilicher Anhaltungen – vorzubeugen.

Übrigens: Der gängige Begriff „Anscheinwaffen“ war und ist im österreischischen Gesetz garnicht definiert – dieser stammt aus dem deutschen Recht und hat bei uns keine (rechtliche) Gültigkeit.

Wie alt müssen SpielerInnen sein?

Der Jugendschutz wird größtenteils individuell durch die einzelnen Landesgesetzgebungen geregelt, eine einheitliche Gesetzgebung auf Bundesebene fehlt. Die Antwort hängt daher vom Bundesland ab:

  • In Wien, Oberösterreich, Salzburg und Tirol fallen Airsofts unter die jugendgefährdenden Gegenstände und dürfen nicht unter 18 Jahren verwendet werden – selbst wenn ein Erziehungsberechtigter zustimmen würde!
  • In den anderen 5 Bundesländer gibt es für Airsoft/Softair/Softguns keine Regelung und damit keine (gesetzliche) Altersgrenze. Hier gelten nur die Vorgaben des jeweiligen Veranstalters und/oder Spielfeldbetreibers.

Die relevanten Auszüge aus den entsprechenden Verordnungen im Detail:

Wien

§ 10.

(1) […] Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese
1. Aggressionen und Gewalt fördern (zB Softguns oder Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht), […]

(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen.

Wiener Jugendschutzgesetz 2002, abgerufen am 7.3.2024

Oberösterreich

§ 9. Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen

(1) […] Gegenstände und Dienstleistungen, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn sie
1. kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen […]

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände […], deren Inhalt eine Gefährdung im Sinn des Abs. 1 bewirken kann, als jugendgefährdend bezeichnen.

[…]

(3a) Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern und Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 verboten.

Oö. Jugendschutzgesetz 2001, abgerufen am 7.3.2024

§ 1. Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug (Softguns), gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

Verordnung über jugendgefährdende Gegenstände, abgrufen am 7.3.2024

Salzburg

§ 37. Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

(1) […], sonstige Gegenstände (zB Spielsachen) und Dienstleistungen, die insbesondere durch die gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt […] die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. […]

[…]

(4) Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Abs. 1 jugendgefährdende Medien und sonstige Gegenstände nicht erwerben, dauernd oder vorübergehend besitzen oder benützen oder Dienstleistungen solcher Art nicht in Anspruch nehmen.

[…]

Salzburger Jugendgesetz 1998, abgerufen am 7.3.2024

§ 1. Feder-, Gasdruck- oder elektrisch betriebene Waffen, Waffenattrappen sowie Waffenspielzeugobjekte (zB Softguns), die zum Töten von Menschen geeigneten Schusswaffen ähnlich aussehen, gelten als Gegenstände, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

Verordnung zur näheren Bezeichnung bestimmter jugendgefährdender Gegenstände 2010 (Salzburg), abgerufen am 7.3.2024

Tirol

§ 17. Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

(1) […] Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) […], die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, […] die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. […]

[…]

(3) Kinder und Jugendliche dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

Tiroler Jugendgesetz 1993, abgerufen am 7.3.2024

Festzuhalten ist auch: Fantasy-Waffen, wie etwa Nachbildungen von Science-Fiction Franchises, sind demzufolge von der Ü18-Regelung ausgenommen.

Airsoft in der Öffentlichkeit

Da Markierer nicht unter das WaffG fallen, gelten erstmal keine besonderen Verwahr- oder Transportvorschriften. Aber…

ABER!
Keinesfalls sollte man mit Airsoft in der Öffentlichkeit hantieren! Unbeteiligte könnten sich von Airsoft Replikas bedroht fühlen, was als „Störung der Öffentlichen Ordnung“ (Sicherheitspolizeigesetz §81) angezeigt werden kann und nicht selten zu Polizeieinsätzen mit Unterstützung von Sondereinheiten (z.B. Cobra) führt – die Kostenübernahme dafür fällt teuer aus! Außerdem besteht immer das Risiko, dass die Polizei selbst eine Situation falsch einschätzt und ihre (scharfen) Dienstwaffen einsetzt…

Empfehlung daher:

  • Airsofts im öffentlichen Raum immer sichtgeschützt verpacken: Tasche, Koffer, Decke drüber…
  • Nur auf einem Spielfeld oder in den eigenen 4 Wänden rausholen (achtet aber auf Nachbarn/Fußgeher vor dem Fenster!)
  • Spiele (öffentlich wie privat) bei der nächsten Polizeidienststelle melden und Warnhinweise an den Zugängen zum Spielareal anbringen
  • Wer auf Nummer sicher gehen will: Auch dem Polizeidienstposten an der Heimatadresse melden, dass man Airsofts zuhause hat.. falls mal ein Nachbar nervös wird.
  • Airsofts auch nicht für Faschingskostüme oder als Requisit verwenden!

Handel mit Airsofts

Die Frage um den Verkauf von Airsofts wird in der Softairwaffenverordnung (SWV 2013) behandelt und ist grundsätzlich an minderjährige Personen verboten:

§ 2. (1) Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern gemäß [Definition in] § 1
1. an Personen unter 18 Jahren,
2. auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen
[…]
ist verboten.

Softairwaffenverordnung 2013, abgerufen am 7.3.2024

Da es sich hier um eine Ergänzung des Marktrechtes handelt, betrifft diese Verordnung nur den Verkauf (und die daraus resultierende Aushändigung), nicht aber z.B. die Vermietung von Airsofts oder die Weitergabe (Schenkung) im Freundeskreis.


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